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Satzung

MÄNNERGESANGVEREIN
>>SÄNGERBUND 1888<< DÜLMEN e. V.
Mitglied des DSB
SCHIRMHERR: CARL-Philipp Erbprinz von Croy
Vereinssatzung
MGV Sängerbund 1888 Dülmen e. V.
Die Verabschiedung der ersten Vereinssatzungen am 2. Dezember 1888 war die Geburtsstunde
unseres Chores, genannt: MGV Sängerbund 1888 Dülmen e.V. Im Laufe der Jahrzehnte hat es
immer wieder Satzungsänderungen gegeben. Eines ist in der über 125-jährigen Vereinsgeschichte
unverändert geblieben, der Leitspruch der Gründerväter:
In Freud und Leid
zum Lied bereit
steht fest all` Stund`
Der Sängerbund.
Präambel
In Übereinstimmung mit den Satzungen vom: Deutscher Chorverband, dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland und in Anlehnung an die bestehenden Satzungen unseres Vereins,
haben wir mit Datum vom 29. Januar 2017 die folgenden Vereinssatzungen beschlossen!
Dülmen, den 28. Januar 2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein (Chor) führt den Namen:
Männergesangverein Sängerbund 1888 Dülmen e.V. in Dülmen / Westfalen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird verwirklicht durch
die Förderung und Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zweckes hält er regelmäßig
einmal wöchentlich Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den
Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des
Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Organisation
Der Verein ist Mitglied im "Deutscher Chorverband e. V." Sängerkreis Westmünsterland im
"Sängerbund Nordrhein-Westfalen e. V.".
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede
stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische
Person sein, die die Bestrebungen des Vereins (Chores) unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Absatz a:
Aktive Mitgliedschaft und deren Erwerb; Das Mitglied sollte 18 (achtzehn) Jahre alt sein. Der
Eintritt in den Verein ist dem Vorstand vorher anzukündigen und erfolgt nach dreimaligem
Probenbesuch (hintereinander) durch die Zustimmung der Sängerschaft. Als Eintrittsdatum gilt
dann rückwirkend der erste Probenbesuch.
Absatz b:
Fördernde Mitglieder sind solche Personen, die den vollen Mitgliederbeitrag bezahlen. Sie werden
vom Vorstand zu allen Veranstaltungen eingeladen, und dabei unterliegen sie den gleichen
Bedingungen wie die singenden Mitglieder und deren Ehefrauen.
Absatz c:
Ehrenmitglieder haben mit ihren Partnern zu allen Veranstaltungen freien Eintritt. Ehrenmitglieder
werden vom Chor, auf Antrag (siehe § 10) bei der Mitgliederversammlung schriftlich
vorgeschlagen, gewählt und ernannt.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Vereins nach innen und nach außen zu fördern,
die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Probenstunden
teilzunehmen. Bei Verhinderung soll er sich bei einem Vorstandsmitglied abmelden. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu
entrichten. Beitragsfrei sind alle Mitglieder, die eine schulische Ausbildung ohne Einkommen
absolvieren. Ein Azubi, der eine Berufsbegleitende Ausbildung mit eigenem Einkommen hat, zählt
nicht dazu. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass
beschlossenen Umlagesatz (Ständchen, Busfahrten, Versicherungen usw.)
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet,
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
zu a)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter
Einhaltung einer 1/4jährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Quartals, spätestens aber
zum Schluss des Kalenderjahres. Bei mündlicher Austrittserklärung erfolgt ein Aktenvermerk durch
den Schriftführer.
zu b)
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
zu c)
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Mitglieder, die wiederholt ohne
erkennbaren und ersichtlichen Grund und ohne Entschuldigung den wöchentlichen Chorproben
fernbleiben, oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Der Ausschluss befreit
den Betroffenen nicht von der Zahlung etwaiger Beitragsrückstände. Mitglieder, die vom Vorstand
ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Monatsfrist erfolgen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist bindend, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Vereinseigentum ist unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Der Vorstand muss über eine bestimmte Summe frei verfügen können.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im
Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder Dieses beantragen. Sie ist spätestens 4 Wochen
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses auf Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 Feststellung, Abänderung und Auslegung der Vereinssatzungen
 Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer (zwei) für die Dauer von zwei Jahren
 Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen verschiedenster Art
 Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 Entscheidung über die Berufung nach § 6 der Satzung
Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen werden
 Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
§ 10 Anträge an die Mitgliederversammlung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung
einzubringen. Diese Anträge sind entsprechend dem Datum in der Einladung zur
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand zur allgemeinen Bekanntgabe
einzureichen. Vorschläge und Benennungen von Kandidaten für den Vorstand sind, wie vor, zur
allgemeinen Bekanntmachung schriftlich einzureichen und bedürfen der namentlichen
Unterstützung von 7 Mitgliedern.
§ 11 Der Vorstand / Beirat
a. Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
 dem Ersten Vorsitzenden
 dem Zweiten Vorsitzenden
 dem Ersten Schriftführer
 dem Ersten Kassenführer
Allgemeine Vertretungsregelung:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten,
wobei der erste oder zweite Vorsitzende mitwirken muss.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt
b. Beirat
Die Mitgliederversammlung beruft den Beirat, dem 3 Vereinsmitglieder angehören darunter:
 Vertreter des Kassenführers und des Schriftführers.
 Erster Notenwart
 Zweiter Notenwart
Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt im Wechsel alle Zwei Jahre
c. Chorleiter des Vereins
Der Chorleiter hat gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion
§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand
hat die Interessen des Vereins immer und überall wahrzunehmen Er beruft Versammlungen ein und
leitet sie. Der Vorstand sorgt für die Befolgung der Vereinssatzungen.
§ 13 Der Chorleiter
Der Chorleiter wird vom Verein durch den Vorstand unter Vertrag genommen (§ 11 Abs. c) und zu
den Vorstandssitzungen eingeladen. Ihm obliegt die Durchführung der wöchentlichen Chorproben,
sowie die Durchführung von Konzerten und sonstigen öffentlichen Auftritten. Die Auswahl des
Liedgutes, die Programmgestaltung der Konzerte und sonstige Aufführungen werden vom
Chorleiter und vom Vorstand im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführt. Das gilt auch für die
Anschaffung von neuem Notenmaterial. Im Zweifelsfall entscheidet die fachliche Kompetenz des
Chorleiters über die musikalische Arbeit im Verein.
§ 14 Berufung eines Ehrenvorsitzenden
Zum Ehrenvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer mindestens sieben Jahre hintereinander den
Vereinsvorsitz hatte, und darüber hinaus weitere Jahre dem Vorstand angehört hat. Der
Ehrenvorsitzende kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, er hat kein Stimmrecht.
§ 15 Der Schirmherr
Der Schirmherr hat das grundsätzliche Recht auf Information über die Vereinsarbeit und über das
Vereinsgeschehen. Die Unterrichtung über das Vereinsleben sind sowohl mündlich wie schriftlich
durch den ersten Vorsitzenden wie dem übrigen Vorstand möglich. Der Schirmherr wird zu allen
Veranstaltungen eingeladen.
§ 16 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung nach § 9 dieser Satzung
möglich, und bedürfen der Zustimmung von 3/4 (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder nach § 4a
und § 4b.
§ 18 Auflösung des Vereins
Absatz a:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung nach § 9 dieser Satzung von
3/4 (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder nach § 4a und §4b beschlossen werden. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Solange
noch 4 (vier Sänger bereit sind, den Verein aufrecht zu halten (als Quartettverein), gilt er als nicht
auflösbar.
Absatz b:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an  Hospiz Anna Katharina gGmbH, Am Schlossgarten 7, 48249
Dülmen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Sonstiges
Für alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle, entscheidet der Vorstand nach §
11 Absatz a und b.
§ 20 Empfangsberechtigung
Jedem Vereinsmitglied nach § 4 Absatz a. und b., wird ein Exemplar dieser Satzung auf Verlangen,
unterschrieben vom geschäftsführenden Vorstand, ausgehändigt. Ohne diese Unterschrift ist diese
Satzung ungültig. Jedes Chormitglied hat die Möglichkeit über das Internet, unter www.mgv-
1888.de jederzeit die aktuelle Satzung einzusehen und herunterzuladen. Darüber hinaus erfolgt die
Aushändigung dieses Exemplars, nur gegen Unterschrift des Empfangsberechtigten.
§ 21 Inkraftsetzung der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 03.04.2022 beschlossen. Sie tritt am gleichen Tag
in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre Gültigkeit.
Hans-Willi Heeringa                       Frank Czapla
      (1. Vorsitzender)                      (2-Vorsitzender)
Karl-Heinz Vollbracht                       Hubert Kock
         (Kassenführer)                        (Schriftführer)