Satzung
Vereinssatzung vom 28.01.2018
MGV Sängerbund 1888 Dülmen e. V.
Die Verabschiedung der ersten Vereinssatzungen am 2. Dezember 1888 war die Geburtsstunde unseres Chores, genannt: MGV Sängerbund 1888 Dülmen e.V. Im Laufe der Jahrzehnte hat es immer wieder Satzungsänderungen gegeben. Eines ist in der seit 1888 andauernde Vereinsgeschichte unverändert geblieben, der Leitspruch unser Gründerväter:
"In Freud und Leid zum Lied bereit steht fest all` Stund`der Sängerbund".
Präambel
In Übereinstimmung mit den Satzungen vom: Deutscher Chorverband, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in Anlehnung an die bestehenden Satzungen unseres Vereins, haben wir mit Datum vom 28. Januar 2018 die folgenden Vereinssatzungen beschlossen!
Dülmen, den 28. Januar 2018
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein (Chor) führt den Namen:
Männergesangverein Sängerbund 1888 Dülmen e.V. in Dülmen / Westfalen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zweckes hält er regelmäßig einmal wöchentlich Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Organisation
Der Verein ist Mitglied im "Deutscher Chorverband e. V. " Sängerkreis Westmünsterland im "Sängerbund Nordrhein Westfalen e. V.".
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Verein (Chores) unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Absatz a:
Aktive Mitgliedschaft und deren Erwerb; Das Mitglied sollte 18 (achtzehn) Jahre alt sein. Der Eintritt in den Verein ist dem Vorstand vorher anzukündigen und erfolgt nach dreimaligem Probenbesuch (hintereinander) durch die Zustimmung der Sängerschaft. Als Eintrittsdatum gilt dann rückwirkend der erste Probenbesuch.
Absatz b:
Fördernde Mitglieder sind solche Personen, die den vollen Mitgliederbeitrag bezahlen. Sie werden vom Vorstand zu allen Veranstaltungen eingeladen, und dabei unterliegen sie den gleichen Bedingungen wie die singenden Mitglieder und deren Ehefrauen.
Absatz c:
Ehrenmitglieder haben mit ihren Partnern zu allen Veranstaltungen freien Eintritt. Ehrenmitglieder werden vom Chor, auf Antrag (siehe § 10) bei der Mitgliederversammlung schriftlich vorgeschlagen, gewählt und ernannt.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Vereins nach innen und nach außen zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Probenstunden teilzunehmen. Bei Verhinderung soll er sich bei einem Vorstandsmitglied abmelden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Beitragsfrei sind alle Mitglieder, die eine schulische Ausbildung ohne Einkommen absolvieren. Ein Azubi, der eine Berufsbegleitende Ausbildung mit eigenem Einkommen hat, zählt nicht dazu. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz (Ständchen, Busfahrten, Versicherungen usw.)
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
zu a)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer 1/4jährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Quartals, spätestens aber zum Schluss des Kalenderjahres. Bei mündlicher Austrittserklärung erfolgt ein Aktenvermerk durch den Schriftführer.
zu b)
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
zu c)
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Mitglieder, die wiederholt ohne erkennbaren und ersichtlichen Grund und ohne Entschuldigung den wöchentlichen Chorproben fernbleiben, oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Der Ausschluss befreit den Betroffenen nicht von der Zahlung etwaiger Beitragsrückstände. Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Monatsfrist erfolgen. Die Entscheidung der Mitglieder-versammlung ist bindend, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Vereinseigentum ist unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand muss über eine bestimmte Summe frei verfügen können.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mit-glieder Dieses beantragen. Sie ist spätestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungs-gemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses auf Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst, und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
? Feststellung, Abänderung und Auslegung der Vereinssatzungen
? Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
? Wahl des Vorstandes
? Wahl der Kassenprüfer (zwei) für die Dauer von zwei Jahren
? Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen verschiedenster Art
? Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
? Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
? Entscheidung über die Berufung nach § 6 der Satzung
? Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen werden
? Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
§ 10 Anträge an die Mitgliederversammlung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind entsprechend dem Datum in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand zur allgemeinen Bekanntgabe einzureichen. Vorschläge und Benennungen von Kandidaten für den Vorstand sind, wie vor, zur allgemeinen Bekanntmachung schriftlich einzureichen und bedürfen der namentlichen Unterstützung von 7 Mitgliedern.
§ 11 Der Vorstand / Beirat
a: Vorstand: Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem ersten Schriftführer
4. dem ersten Kassenführer
Allgemeine Vertretungsregelung:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei der erste oder zweite Vorsitzende mitwirken muss.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt
b. Beirat
Die Mitgliederversammlung beruft den Beirat, dem 3 Vereinsmitglieder angehören darunter:
a. Vertreter des Kassenführers und des Schriftführers b. Erster Notenwart c. Zweiter Notenwart
Die Wahlen der Beiratsmitglieder erfolgt im Wechsel alle Zwei Jahre
c. Chorleiter des Vereins
Der Chorleiter hat gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion
§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Interessen des Vereins immer und überall wahrzunehmen Er beruft Versammlungen ein und leitet sie. Der Vorstand sorgt für die Befolgung der Vereinssatzungen.
§ 13 Der Chorleiter
Der Chorleiter wird vom Verein durch den Vorstand unter Vertrag genommen (§ 11 Abs. c) und zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Ihm obliegt die Durchführung der wöchentlichen Chorproben, sowie die Durchführung von Konzerten und sonstigen öffentlichen Auftritten. Die Auswahl des Liedgutes, die Programmgestaltung der Konzerte und sonstige Aufführungen werden vom Chorleiter und vom Vorstand im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführt. Das gilt auch für die Anschaffung von neuem Notenmaterial. Im Zweifelsfall entscheidet die fachliche Kompetenz des Chorleiters über die musikalische Arbeit im Verein.
§ 14 Berufung eines Ehrenvorsitzenden
Zum Ehrenvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer mindestens sieben Jahre hintereinander den Vereinsvorsitz hatte, und darüber hinaus weitere Jahre dem Vorstand angehört hat. Der Ehrenvorsitzende kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, er hat kein Stimmrecht.
§ 15 Der Schirmherr
Der Schirmherr hat das grundsätzliche Recht auf Information über die Vereinsarbeit und über das Vereinsgeschehen. Die Unterrichtung über das Vereinsleben sind sowohl mündlich wie schriftlich durch den ersten Vorsitzenden wie dem übrigen Vorstand möglich. Der Schirmherr wird zu allen Veranstaltungen eingeladen.
§ 16 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung nach § 9 dieser Satzung möglich, und bedürfen der Zustimmung von 3/4 (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder nach § 4a und § 4b.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung nach § 9 dieser Satzung von 3/4 (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder nach § 4a und § 4b beschlossen werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. So-lange noch 4 (vier Sänger bereit sind, den Verein aufrecht zu halten (als Quartettverein), gilt er als nicht auflösbar. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dülmen zweckgebunden für die Behinderten in der Stadt Dülmen.
§ 19 Sonstiges
Für alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle, entscheidet der Vorstand nach § 11a und § 11b.
§ 20 Empfangsberechtigung
Jedem Vereinsmitglied nach § 4a und § 4b wird ein Exemplar dieser Satzung auf Verlangen, unterschrieben vom geschäftsführenden Vorstand, ausgehändigt. Ohne diese Unterschrift ist diese Satzung ungültig. Jedes Chormitglied hat die Möglichkeit über das Internet, unter www.mgv-1888.de jederzeit die aktuelle Satzung einzusehen und herunterzuladen. Darüber hinaus erfolgt die Aushändigung dieses Exemplars, nur gegen Unterschrift des Empfangsberechtigten.
§ 21 Inkraftsetzung der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 28.01.2018 so beschlossen. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre Gültigkeit.